Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 85

§ 85 – Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat nimmt Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen.
  • Wenn der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt hält, setzt er sich beim Arbeitgeber für eine Lösung ein.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen.
  • Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, außer bei Rechtsansprüchen.
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Bearbeitung der Beschwerde informieren.