Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 86

§ 86 – Ergänzende Vereinbarungen

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

Kurz erklärt

  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können das Beschwerdeverfahren festlegen.
  • Es können spezifische Details zu diesem Verfahren geregelt werden.
  • In bestimmten Fällen kann eine betriebliche Beschwerdestelle anstelle der Einigungsstelle eingesetzt werden.
  • Dies betrifft die Regelungen gemäß § 85 Abs. 2.
  • Die Vereinbarungen können je nach Betrieb unterschiedlich sein.