Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 86
§ 86 – Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Kurz erklärt
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können das Beschwerdeverfahren festlegen.
- Es können spezifische Details zu diesem Verfahren geregelt werden.
- In bestimmten Fällen kann eine betriebliche Beschwerdestelle anstelle der Einigungsstelle eingesetzt werden.
- Dies betrifft die Regelungen gemäß § 85 Abs. 2.
- Die Vereinbarungen können je nach Betrieb unterschiedlich sein.