§ 42 – Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen. (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs und wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet.
- Die Versammlung ist nicht öffentlich.
- Wenn eine gemeinsame Versammlung aller Arbeitnehmer nicht möglich ist, werden Teilversammlungen durchgeführt.
- Der Betriebsrat kann Arbeitnehmer aus verschiedenen Betriebsteilen zu Abteilungsversammlungen zusammenfassen, wenn es nötig ist.
- Abteilungsversammlungen werden von einem Betriebsratsmitglied geleitet, das idealerweise aus dem betreffenden Betriebsteil stammt.