Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 101
§ 101 – Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber darf personelle Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen.
- Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die unzulässige Maßnahme aufgehoben wird.
- Wenn der Arbeitgeber einer gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommt, kann der Betriebsrat erneut das Gericht anrufen.
- Das Gericht kann Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängen, wenn er die Maßnahme nicht aufhebt.
- Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt 250 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung.