Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 24

§ 24 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Ablauf der Amtszeit, normal normal Niederlegung des Betriebsratsamtes, normal normal Beendigung des Arbeitsverhältnisses, normal normal Verlust der Wählbarkeit, normal normal Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, normal normal gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet mit dem Ablauf der Amtszeit.
  • Sie kann durch Niederlegung des Amtes beendet werden.
  • Ein Ende des Arbeitsverhältnisses führt ebenfalls zum Erlöschen der Mitgliedschaft.
  • Verlust der Wählbarkeit führt zum Ausschluss aus dem Betriebsrat.
  • Eine gerichtliche Entscheidung kann zur Auflösung des Betriebsrats führen.