Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 18

§ 18 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

Kurz erklärt

  • Der Wahlvorstand muss die Wahl sofort einleiten, durchführen und das Ergebnis feststellen.
  • Wenn der Wahlvorstand dies nicht tut, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats oder von wahlberechtigten Arbeitnehmern eingreifen.
  • Bei Unsicherheiten über die betriebsratsfähige Organisationseinheit kann eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragt werden.
  • Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und dokumentiert das Ergebnis.
  • Das Wahlergebnis wird den Arbeitnehmern bekannt gegeben und eine Abschrift der Niederschrift an den Arbeitgeber und die Gewerkschaften geschickt.