Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 67

§ 67 – Teilnahme an Betriebsratssitzungen

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

Kurz erklärt

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann einen Vertreter zu Betriebsratssitzungen entsenden.
  • Bei Themen, die die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahmerecht.
  • Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, wenn die Beschlüsse des Betriebsrats hauptsächlich diese Arbeitnehmer betreffen.
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, relevante Themen auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
  • Der Betriebsrat soll relevante Angelegenheiten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung vorlegen.