Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 117
§ 117 – Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist. (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen.
- Es gilt auch für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, wenn kein Tarifvertrag besteht.
- Ein Tarifvertrag kann eine Vertretung für diese Arbeitnehmer schaffen.
- Der Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zur Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen festlegen.
- Auf den Tarifvertrag findet eine spezielle Regelung des Tarifvertragsgesetzes Anwendung.