§ 63 – Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden. (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird durch geheime und unmittelbare Wahlen gewählt.
- Der Betriebsrat muss spätestens acht Wochen vor Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen.
- Wenn der Betriebsrat dies nicht rechtzeitig tut, können auch jugendliche Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen.
- In Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern wird die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands auf vier Wochen verkürzt.
- In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern gelten spezielle Regelungen gemäß § 14a Abs. 5.