Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 7
§ 7 – Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Kurz erklärt
- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die mindestens 16 Jahre alt sind.
- Arbeitnehmer müssen im Betrieb beschäftigt sein, um wahlberechtigt zu sein.
- Arbeitnehmer von anderen Arbeitgebern sind ebenfalls wahlberechtigt.
- Diese externen Arbeitnehmer müssen länger als drei Monate im Betrieb arbeiten.
- Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer im Betrieb.