§ 8 – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Kurz erklärt
- Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate im Betrieb sind oder als Heimarbeiter hauptsächlich für den Betrieb tätig sind.
- Zeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens zählen zur sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.
- Personen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht wahlberechtigt sind, können nicht gewählt werden.
- Wenn der Betrieb weniger als sechs Monate besteht, sind alle Beschäftigten wählbar, die die anderen Voraussetzungen erfüllen.
- Die Regelung zur Wählbarkeit gilt auch für Arbeitnehmer, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb sind.