Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 61
§ 61 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Kurz erklärt
- Wahlberechtigt sind bestimmte Arbeitnehmer des Betriebs gemäß § 60 Abs. 1.
- Wählbar sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren oder in Berufsausbildung.
- Es gelten besondere Regelungen aus § 8 Abs. 1 Satz 3.
- Mitglieder des Betriebsrats können nicht als Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt werden.
- Es gibt klare Alters- und Ausbildungsanforderungen für die Wahlberechtigung.