Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 93

§ 93 – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat hat das Recht, eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen.
  • Dies gilt für alle Arbeitsplätze oder für bestimmte Tätigkeiten.
  • Die Ausschreibung muss innerhalb des Betriebs erfolgen.
  • Die Ausschreibung soll vor der Besetzung der Arbeitsplätze stattfinden.
  • Ziel ist es, Transparenz und Chancengleichheit zu fördern.