§ 53 – Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird. (2) In der Betriebsräteversammlung hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, normal normal der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, normal normal normal arabic zu erstatten. (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Gesamtbetriebsrat muss einmal jährlich eine Versammlung mit den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte einberufen.
- Der Betriebsrat kann auch andere Mitglieder zur Versammlung entsenden, solange die Gesamtzahl der Teilnehmer nicht überschritten wird.
- In der Versammlung wird ein Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats und ein Bericht des Unternehmens über Personal- und Sozialwesen vorgelegt.
- Die Berichte umfassen Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Integration ausländischer Arbeitnehmer, wirtschaftliche Lage und Umweltschutz.
- Der Gesamtbetriebsrat kann die Versammlung auch in Teilversammlungen durchführen.