Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 36
§ 36 – Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Kurz erklärt
- Es gibt Regelungen zur Geschäftsführung.
- Diese Regelungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- Die schriftliche Regelung wird als Geschäftsordnung bezeichnet.
- Der Betriebsrat beschließt die Geschäftsordnung.
- Der Beschluss erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder.