Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 36

§ 36 – Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Kurz erklärt

  • Es gibt Regelungen zur Geschäftsführung.
  • Diese Regelungen müssen schriftlich festgehalten werden.
  • Die schriftliche Regelung wird als Geschäftsordnung bezeichnet.
  • Der Betriebsrat beschließt die Geschäftsordnung.
  • Der Beschluss erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder.