Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 71

§ 71 – Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann eine Versammlung für Jugendliche und Auszubildende einberufen.
  • Diese Versammlung kann vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden.
  • Die Einberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
  • Auch zu anderen Zeiten kann die Versammlung einberufen werden, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber zustimmen.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für diese Versammlung.