Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 33
§ 33 – Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Kurz erklärt
- Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Mitglieder, die per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.
- Bei Stimmengleichheit wird ein Antrag abgelehnt.
- Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Ersatzmitglieder dürfen teilnehmen.
- Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Stimmenmehrheit mitgezählt, wenn sie an der Beschlussfassung teilnehmen.