§ 75 – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter fair behandelt werden.
- Diskriminierung aufgrund von Rasse, Herkunft, Nationalität, Religion, Behinderung, Alter, politischen Ansichten, Geschlecht oder sexueller Identität ist nicht erlaubt.
- Die persönliche Entfaltung der Arbeitnehmer soll geschützt und gefördert werden.
- Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Mitarbeiter und Arbeitsgruppen sollen unterstützt werden.
- Alle im Betrieb tätigen Personen haben Anspruch auf Gleichbehandlung und Förderung ihrer individuellen Fähigkeiten.