Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 22
§ 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Kurz erklärt
- Der Betriebsrat bleibt im Amt, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wird.
- Dies gilt für bestimmte Fälle, die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführt sind.
- Der alte Betriebsrat führt die Geschäfte weiter.
- Die Amtszeit des alten Betriebsrats endet erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
- Die Kontinuität der Betriebsratsarbeit wird somit sichergestellt.