Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 128

§ 128 – Bestehende abweichende Tarifverträge

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz tritt zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
  • Es betrifft Tarifverträge, die nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.
  • Diese Tarifverträge regeln die Errichtung anderer Arbeitnehmervertretungen.
  • Sie gelten für Betriebe, in denen besondere Schwierigkeiten bei der Gründung von Betriebsräten bestehen.
  • Das neue Gesetz ändert nichts an diesen bestehenden Tarifverträgen.