Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 121

§ 121 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht erfüllt.
  • Diese Pflichten sind in verschiedenen Paragraphen des Gesetzes aufgeführt.
  • Die Nichterfüllung kann auch durch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben geschehen.
  • Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 10.000 Euro betragen.
  • Es handelt sich um eine Geldbuße, die verhängt werden kann.