Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 130
§ 130 – Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt nicht für Bundesverwaltungen.
- Es betrifft keine Landesverwaltungen.
- Gemeinden sind von diesem Gesetz ausgeschlossen.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht betroffen.
- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen ebenfalls nicht unter dieses Gesetz.