Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 150

§ 150 – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 regelt ein bestimmtes Verfahren.
  • Bestimmte Paragraphen des deutschen Rechts (§ 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149) finden Anwendung.
  • Diese Paragraphen gelten, solange die EU-Verordnung keine widersprüchlichen Regelungen hat.
  • Es wird auf die entsprechenden deutschen Vorschriften verwiesen.
  • Die Anwendung ist nur in dem Rahmen zulässig, der nicht im Widerspruch zur EU-Verordnung steht.