§ 54 – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder normal er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen. normal arabic Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden. (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
Kurz erklärt
- Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, solange noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
- Der Dritte muss nachweisen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben Marke läuft oder er aufgefordert wurde, eine Verletzung zu unterlassen.
- Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Verfahrenseinleitung oder nach Zugang der Unterlassungsaufforderung erfolgen.
- Für die Antragstellung gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften (§ 53 Absatz 1 bis 3).
- Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht wird der Beitretende als Beschwerdebeteiligter behandelt.