§ 97 – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über betriebliche Berufsbildungseinrichtungen und -maßnahmen sprechen.
- Bei geplanten Änderungen, die die Arbeit der Mitarbeiter betreffen, muss der Betriebsrat bei der Berufsbildung mitbestimmen.
- Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können, entscheidet eine Einigungsstelle.
- Der Beschluss der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
- Ziel ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter zu sichern.