Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 96

§ 96 – Förderung der Berufsbildung

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber und Betriebsrat sollen gemeinsam die Berufsbildung der Arbeitnehmer fördern.
  • Der Arbeitgeber muss auf Anfrage des Betriebsrats den Bedarf an Berufsbildung ermitteln und beraten.
  • Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Berufsbildung machen.
  • Bei Uneinigkeit über Maßnahmen kann eine Einigungsstelle zur Vermittlung eingeschaltet werden.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer, insbesondere ältere und Teilzeitbeschäftigte, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen können.