Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 206

§ 206 – sgg

(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.

Kurz erklärt

  • Verfahren in Sozialhilfe- und Asylbewerberangelegenheiten, die nicht zu den Sozialgerichten gehen, folgen bestimmten alten Regelungen bis Ende 2004.
  • Für Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei speziellen Verwaltungsgerichten anhängig sind, gelten alte Regelungen bis Ende 2008.
  • Bestimmte Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung sind für diese Verfahren relevant.
  • Entscheidungen von speziellen Spruchkörpern nach dem 31. Dezember 2008 können beim Landessozialgericht angefochten werden.
  • Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe liegt beim Landessozialgericht für neuere Entscheidungen.