§ 106 – sgg
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, normal normal Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, normal normal Auskünfte jeder Art einholen, normal normal Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, normal normal die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, normal normal andere beiladen, normal normal einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. normal normal normal arabic (4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende sorgt dafür, dass Formfehler behoben und unklare Anträge erklärt werden.
- Vor der mündlichen Verhandlung trifft der Vorsitzende alle notwendigen Maßnahmen zur Klärung des Rechtsstreits.
- Er kann Urkunden und elektronische Dokumente anfordern sowie medizinische Unterlagen und Befunde einholen.
- Zeugen und Sachverständige können befragt werden, um den Sachverhalt zu klären.
- Der Vorsitzende kann auch Termine ansetzen und das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.