Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 132

§ 132 – sgg

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

Kurz erklärt

  • Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet.
  • Es erfolgt normalerweise im gleichen Termin wie das Ende der mündlichen Verhandlung.
  • In Ausnahmefällen kann die Verkündung bis zu zwei Wochen später stattfinden, ohne dass eine Ladung erforderlich ist.
  • Der Vorsitzende kann die Teilnahme an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung erlauben.
  • Bei der Verkündung wird die Urteilsformel verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt, wenn Beteiligte anwesend sind.