Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 56a

§ 56a – sgg

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Kurz erklärt

  • Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen müssen gleichzeitig mit den Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung eingelegt werden.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können.
  • Auch wenn die Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten gerichtet sind, gelten die Ausnahmen.
  • Es ist wichtig, die Fristen für die Einlegung der Rechtsbehelfe zu beachten.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Möglichkeiten im Verwaltungsverfahren.