§ 155 – sgg
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; normal normal bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; normal normal bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; normal normal über den Streitwert; normal normal über Kosten. normal normal normal arabic In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben an einen Berufsrichter übertragen.
- Er entscheidet über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens in verschiedenen Situationen.
- Der Vorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Prozesskostenhilfe und den Streitwert.
- In dringenden Fällen kann er zusätzlich über spezielle Anträge entscheiden.
- Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Vorsitzende auch selbst anstelle des gesamten Senats entscheiden.