Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 171
§ 171 – sgg
Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.
Kurz erklärt
- Wenn während des Revisionsverfahrens ein neuer Verwaltungsakt erlassen wird, wird dieser automatisch Teil der Klage.
- Der neue Verwaltungsakt ersetzt den ursprünglichen, der angefochten wurde.
- Der Kläger bleibt mit der Klage beim Sozialgericht aktiv, auch wenn der neue Verwaltungsakt erlassen wird.
- Der neue Verwaltungsakt gilt nicht als angefochten, wenn der Kläger dadurch zufrieden gestellt wird.
- Das Revisionsgericht muss die Entscheidung zum ersten Verwaltungsakt vollständig erfüllen, damit der neue Verwaltungsakt nicht mehr relevant ist.