Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 88

§ 88 – sgg

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Antrag auf einen Verwaltungsakt ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wird, kann man erst nach sechs Monaten klagen.
  • Bei ausreichendem Grund für die Verzögerung kann das Gericht das Verfahren bis zu einer bestimmten Frist aussetzen.
  • Wenn der Antrag innerhalb dieser Frist genehmigt wird, wird die Hauptsache als erledigt erklärt.
  • Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden wurde, jedoch beträgt die angemessene Frist hier drei Monate.
  • In beiden Fällen muss eine Frist abgewartet werden, bevor rechtliche Schritte unternommen werden können.