Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 177

§ 177 – sgg

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen des Landessozialgerichts sind grundsätzlich nicht anfechtbar.
  • Dies gilt auch für Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
  • Es gibt Ausnahmen gemäß § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes.
  • Auch § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist relevant.
  • Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist in diesen Fällen nicht möglich.