Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 177
§ 177 – sgg
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Kurz erklärt
- Entscheidungen des Landessozialgerichts sind grundsätzlich nicht anfechtbar.
- Dies gilt auch für Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
- Es gibt Ausnahmen gemäß § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes.
- Auch § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist relevant.
- Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist in diesen Fällen nicht möglich.