Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 63

§ 63 – sgg

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Kurz erklärt

  • Anordnungen und Entscheidungen, die eine Frist setzen, müssen den Beteiligten zugestellt werden, es sei denn, es ist anders vorgeschrieben.
  • Terminbestimmungen und Ladungen müssen bekannt gegeben werden.
  • Die Zustellung erfolgt von Amts wegen gemäß der Zivilprozessordnung.
  • Bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung gelten auch für zugelassene Prozessvertreter.
  • Personen, die nicht im Inland wohnen, müssen auf Anfrage einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.