Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 4

§ 4 – sgg

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Kurz erklärt

  • Jedes Gericht hat eine Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird mit Urkundsbeamten besetzt.
  • Die Anzahl der Urkundsbeamten wird festgelegt.
  • Für das Bundessozialgericht entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Für Sozialgerichte und Landessozialgerichte sind die zuständigen Landesstellen verantwortlich.