Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 47

§ 47 – sgg

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter am Bundessozialgericht müssen mindestens 35 Jahre alt sein.
  • Sie sollten mindestens fünf Jahre Erfahrung als ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht haben.
  • Die Regelungen der §§ 16 bis 23 gelten auch für diese Richter.
  • In bestimmten Fällen entscheidet ein vorher festgelegter Senat des Bundessozialgerichts.
  • Diese Festlegung erfolgt jährlich im Voraus durch das Präsidium.