Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 84a
§ 84a – sgg
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Kurz erklärt
- Das Vorverfahren unterliegt nicht den Regelungen des § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
- Es gibt spezielle Bestimmungen für das Vorverfahren.
- Die genannten Regelungen des Sozialgesetzbuches sind hier nicht anwendbar.
- Das Vorverfahren hat eigene Vorschriften.
- Diese Regelung betrifft die Sozialgesetzgebung.