Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 84a

§ 84a – sgg

Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Kurz erklärt

  • Das Vorverfahren unterliegt nicht den Regelungen des § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Es gibt spezielle Bestimmungen für das Vorverfahren.
  • Die genannten Regelungen des Sozialgesetzbuches sind hier nicht anwendbar.
  • Das Vorverfahren hat eigene Vorschriften.
  • Diese Regelung betrifft die Sozialgesetzgebung.