Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 94

§ 94 – sgg

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Kurz erklärt

  • Die Klageerhebung macht die Streitsache rechtshängig.
  • Dies gilt allgemein für Gerichtsverfahren.
  • Bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
  • Die Zustellung der Klage ist also entscheidend für den Beginn des Verfahrens in diesem speziellen Fall.
  • Der relevante rechtliche Rahmen ist das Gerichtsverfassungsgesetz.