Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 9
§ 9 – sgg
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern. (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Kurz erklärt
- Das Sozialgericht hat Berufsrichter und ehrenamtliche Richter.
- Die Berufsrichter sind die Vorsitzenden des Gerichts.
- Die Anzahl der Richter wird je nach Bedarf festgelegt.
- Die Aufsicht über das Gericht und die Verwaltung wird durch Landesrecht geregelt.
- Die zuständige Stelle für die Aufsicht wird ebenfalls durch Landesrecht bestimmt.