Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 219

§ 219 – sgg

Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.

Kurz erklärt

  • Die Länder haben die Möglichkeit, von bestimmten Vorschriften abzuweichen.
  • Es handelt sich um Vorschriften aus § 85 Abs. 2 Nr. 1.
  • Diese Abweichungen sind nicht verpflichtend, sondern optional.
  • Die Entscheidung über Abweichungen liegt bei den einzelnen Ländern.
  • Ziel ist es, mehr Flexibilität in der Anwendung der Vorschriften zu ermöglichen.