Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 219
§ 219 – sgg
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
Kurz erklärt
- Die Länder haben die Möglichkeit, von bestimmten Vorschriften abzuweichen.
- Es handelt sich um Vorschriften aus § 85 Abs. 2 Nr. 1.
- Diese Abweichungen sind nicht verpflichtend, sondern optional.
- Die Entscheidung über Abweichungen liegt bei den einzelnen Ländern.
- Ziel ist es, mehr Flexibilität in der Anwendung der Vorschriften zu ermöglichen.