Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 101

§ 101 – sgg

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können einen Vergleich vor Gericht schließen, um einen Anspruch ganz oder teilweise zu erledigen.
  • Der Vergleich kann im Protokoll des Gerichts oder durch einen Richter festgehalten werden.
  • Ein gerichtlicher Vergleich kann auch durch Annahme eines Vorschlags des Gerichts erfolgen.
  • Die Annahme eines Anerkenntnisses des Anspruchs beendet den Rechtsstreit in der Hauptsache.
  • Die Beteiligten müssen über den Gegenstand der Klage verfügen können, um einen Vergleich zu schließen.