Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 70
§ 70 – sgg
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen, normal normal nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, normal normal Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, normal normal gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Am Verfahren können natürliche und juristische Personen teilnehmen.
- Auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sind beteiligt.
- Behörden können teilnehmen, wenn das Landesrecht dies erlaubt.
- Gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen sind ebenfalls fähig.
- Pflegekassen können ebenfalls am Verfahren teilnehmen.