§ 144 – sgg
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder normal normal bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro normal normal normal arabic nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, normal normal das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder normal normal ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. normal normal normal arabic (3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Kurz erklärt
- Eine Berufung muss zugelassen werden, wenn der Streitwert unter 750 Euro oder bei bestimmten Erstattungsstreitigkeiten unter 10.000 Euro liegt, es sei denn, es geht um laufende Leistungen über mehr als ein Jahr.
- Die Zulassung der Berufung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von höheren Gerichten abweicht.
- Ein Verfahrensmangel kann ebenfalls zur Zulassung der Berufung führen, wenn dieser die Entscheidung beeinflusst hat.
- Das Landessozialgericht muss die Zulassung der Berufung beachten.
- Berufungen sind ausgeschlossen, wenn es nur um die Kosten des Verfahrens geht.