Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 86

§ 86 – sgg

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verwaltungsakt während des Vorverfahrens geändert wird, gilt der neue Verwaltungsakt.
  • Der neue Verwaltungsakt wird Teil des laufenden Vorverfahrens.
  • Die zuständige Stelle muss über die Änderung des Verwaltungsakts informiert werden.
  • Die Mitteilung über den neuen Verwaltungsakt muss unverzüglich erfolgen.
  • Der Widerspruch wird weiterhin auf den neuen Verwaltungsakt angewendet.