Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 86
§ 86 – sgg
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verwaltungsakt während des Vorverfahrens geändert wird, gilt der neue Verwaltungsakt.
- Der neue Verwaltungsakt wird Teil des laufenden Vorverfahrens.
- Die zuständige Stelle muss über die Änderung des Verwaltungsakts informiert werden.
- Die Mitteilung über den neuen Verwaltungsakt muss unverzüglich erfolgen.
- Der Widerspruch wird weiterhin auf den neuen Verwaltungsakt angewendet.