Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 159
§ 159 – sgg
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, normal normal das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. normal normal normal arabic (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Das Landessozialgericht kann eine Entscheidung aufheben und die Sache zurück an das Sozialgericht schicken.
- Dies geschieht, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne die Sache zu entscheiden.
- Ein wesentlicher Verfahrensmangel muss vorliegen.
- Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig.
- Das Sozialgericht muss die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führte, in seiner neuen Entscheidung berücksichtigen.