§ 105 – sgg
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Fall einfach ist und der Sachverhalt klar ist.
- Die Beteiligten müssen vorher angehört werden, und die Regeln für Urteile gelten auch hier.
- Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gerichtsbescheids können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen.
- Wenn mündliche Verhandlung beantragt wird, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
- Bei mündlicher Verhandlung kann das Gericht auf eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts verzichten, wenn es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt.