Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 198

§ 198 – sgg

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung folgt dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Die Regeln zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden keine Anwendung.
  • Statt der sofortigen Beschwerde gibt es die Beschwerde gemäß §§ 172 bis 177.