Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 109

§ 109 – sgg

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Kurz erklärt

  • Antragsteller wie Versicherte, Menschen mit Behinderungen oder Hinterbliebene können einen bestimmten Arzt zur Gutachtenerstellung anfordern.
  • Die Anhörung des Arztes kann von der Vorauszahlung der Kosten durch den Antragsteller abhängig gemacht werden.
  • Das Gericht kann die Anhörung ablehnen, wenn sie den Rechtsstreit verzögern würde.
  • Eine Ablehnung kann auch erfolgen, wenn der Antrag als absichtlich verspätet oder grob nachlässig eingestuft wird.
  • Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen über die Zulassung des Antrags.