Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 187

§ 187 – sgg

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Gebührenpflichtigen in einer Streitsache gilt eine gemeinsame Regelung.
  • Die Gebühren werden gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilt.
  • Jeder muss den gleichen Anteil der Gebühr zahlen.
  • Dies betrifft Fälle, in denen mehrere Personen an einem Streit beteiligt sind.
  • Die Regelung sorgt für eine faire Kostenverteilung.