Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 187
§ 187 – sgg
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
Kurz erklärt
- Bei mehreren Gebührenpflichtigen in einer Streitsache gilt eine gemeinsame Regelung.
- Die Gebühren werden gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilt.
- Jeder muss den gleichen Anteil der Gebühr zahlen.
- Dies betrifft Fälle, in denen mehrere Personen an einem Streit beteiligt sind.
- Die Regelung sorgt für eine faire Kostenverteilung.